AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der FA Bodenbearbeitung - Saat - Pflanzenschutz - Wolfgang Nürnberger GmbH
1. Allgemeines
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils gültigen Fassung.
1.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.
1.3. Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, die Übernahme von Beschaffungsrisiken, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form getroffen werden.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von Schriftlichkeit die Rede ist, wird diese auch durch Beachtung der elektronischen Form erfüllt.
2. Angebot, Umfang der Lieferung bzw. Leistung, Lieferzeit, Gefahrübergang und Rücksendungen
2.1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.
2.3. Unterlagen, wie z. B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z. B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.4. Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Maßen, Gewichten, Farben, Mustern usw. bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind, also insbesondere wenn es sich um werterhaltende oder wertverbessernde Änderungen und/oder Abweichungen handelt. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.
2.5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar, soweit die Interessen des Bestellers gewahrt sind, insbesondere der Lieferumfang nicht abgeändert wird und dem Besteller unter Berücksichtigung der Art des Leistungsgegenstandes und seiner typischen Verwendung eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
2.6. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass von uns eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich erteilt wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Besteller zu machenden Angaben und der von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; im Falle des vorstehenden zweiten Halbsatzes verlängert sich zusätzlich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am 14. Kalendertag nach dem Liefertermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vorfristig abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Der Besteller ist verpflichtet, bei möglicher vorfristiger Lieferung des Liefergegenstandes, den Liefergegenstand zu übernehmen, sobald die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
2.7. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z. B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, sofern der Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
2.8. Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist, sofern eine Fristsetzung nicht von Gesetzes wegen entbehrlich ist, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Die Folgen des Lieferverzuges bzw. der Unmöglichkeit bestimmen sich nach der Ziffer 6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugs-entschädingung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug zumindest grob fahrlässig zu vertreten oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper, die wir zumindest fahrlässig zu vertreten haben.
2.9. Der Abschluss des Vertrages setzt die richtige und rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer voraus. Für den Fall, dass die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht von uns zu vertreten ist, sind wir zum Rücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 6.
2.10. Wird die Ware oder der Leistungsgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin vom Besteller abgeholt, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verschoben oder holt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nach Mitteilung der Bereitstellung einschließlich eine Mahnung nicht ab, so werden dem Besteller, beginnend mit dem Ablauf des vereinbarten Termins, der Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Erhalt der Mahnung, die durch die Lagerung und Finanzierung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% v. H. des entsprechenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der verzögerten Abnahme, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet, sofern der Besteller nicht niedrigere Kosten nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit einem anderen Liefergegenstand zu beliefern. Bei Vereinbarung von Zusatz- und Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
2.11. Nimmt der Besteller die Ware oder den Leistungsgegenstand nicht ab und wird aus diesem Grund durch uns der Rücktritt erklärt, so sind wir berechtigt eine Stornogebühr von 15 % des Rechnungsbetrages gegenüber dem Besteller geltend zu machen, es sei denn, er weist niedrigere Kosten nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.12. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über, gleichgültig, ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Das gilt auch im Falle einer Franko-Lieferung.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller über, auch wenn die Lieferung vorfristig erfolgt. Hier gilt im Übrigen Ziffer 2.6.
Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2.13. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen, auch wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit eingeschränkt sind.
2.14. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand nach Maßgabe vorstehender Ziffer 2.10. auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und sofortige Zahlung des Preises zu verlangen oder bei Lieferung auf Kredit die Lieferzeit auf die Laufzeit des Kredites anzurechnen.
2.15. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung sind unsere Rechnungen innerhalb Deutschland 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsdatum, gewähren wir einen Skontoabzug von 2 %. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen Rechnungsbeträge per Nachnahme zu erheben oder auf Zahlung vor Auslieferung zu bestehen. Bei allen Zahlungen gilt als Zahlungstag der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können bzw. zu dem die Bank uns den Zahlungseingang bestätigt.
3.3. Erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag einer oder mehrere folgende Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Unter- oder Vorlieferanten bezogen wird, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht haben. Mindernd werden jedoch solche in Satz 1 genannten Kosten im Rahmen der Anpassung berücksichtigt, die sich in dem in Satz 1 genannten Zeitraum vermindert haben. Im Fall einer Preiserhöhung werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach darlegen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
3.4. Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher bei Vertragsabschluß schwebender oder teilweise nicht erfüllter Verträge zwischen dem Besteller und uns.
3.5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Spesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3.6. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.
3.7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist vorbehaltlich Ziffer 3.8. nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.8. Bei berechtigten und anerkannten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht und wird von uns nicht anerkannt, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
3.9. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten. Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.
3.10. Für den Fall, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird und diese Gefährdung für uns erst nach Ver-tragsabschluss erkennbar wird, sind wir unabhängig von der im Vertrag festgelegten Zahlungsweise berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises vor der Lieferung der Ware zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach oder leistet er keine Sicherheit durch Dritte, sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) bis zu vollständigen Zahlung vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel an den gelieferten Waren vor, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder künftig zustehen. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
4.2. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand und der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.1.
4.3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu geschäftsüblichen Konditionen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 4.4 bis 4.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware gem. Ziffer 4.1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus von uns abgetreten. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an.
4.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, insbesondere bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
4.6. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine wirksame Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 4.5 hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
4.7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
4.8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme - unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche - berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe sowie zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Für die zurückgenommenen Waren wird eine Gutschrift in Höhe des ehemaligen Rechnungsbetrages abzüglich einem pauschalen Abzug von 5 % pro angefangenen Monat seit Lieferung bis zur Rücknahme erteilt. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden, der Besteller ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
5. Sach- und Rechtsmängel
5.1. Unterlagen bzw. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck (z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Gebrauchswerte und sonstige Leistungsdaten), egal ob diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder nicht, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien, zugesicherte Eigenschaften, vertraglich vorausgesetzten Verwendungen o. ä. dar und sind als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, also insbesondere wenn dadurch der Wert der Ware erhalten oder verbessert wird Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- und Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.
5.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung oder Abholung an/durch den Besteller oder an/durch den von ihm beauftragten Dritten eingehend und sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer sorgfältigen und unverzüglichen Untersuchung erkennbar war, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung oder Abholung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Mehr- und Mindergewichte/-lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Gegenüber Kaufleuten gilt § 377 HGB.
5.3. Handelt es sich um neu hergestellte Sachen oder Werkleistungen, verjähren Sachmängelansprüche mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller, es sei denn, der Besteller hat den unbenutzten Liefergegenstand weiterverkauft, und wir haben vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Käufer die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Empfangsbestätigung erhalten, in diesem Fall enden die Sachmängelansprüche mit Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Käufer des Bestellers. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Lieferung gebrauchter Waren sind - vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und anderweitiger Vereinbarungen - jegliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Die verkürzte Verjährung und der Ausschluss der Haftung gelten nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.
5.4. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl - vorbehaltlich § 478 BGB - entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Im letzten Fall ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache auf unser Verlangen hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir endgültig und ernsthaft die Nacherfüllung, können wir gem. § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, ist dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar oder liegt ein Fall des § 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 6 - vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern.
5.5. Mängelansprüche bestehen vorbehaltlich § 478 BGB nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Lagerung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt nachstehende Ziffer 5.7 entsprechend.
5.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.8. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9. Wir übernehmen keine Haftung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Vorschriften entspricht, die über die deutschen Vorschriften hinausgehen.
5.10. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen, es sei denn, dass der Besteller für die letzteren wegen der Mängel der Teillieferungen kein Interesse hat.
5.11. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen in Ziffern 5.1 bis 5.10 entsprechend.
6. Ansprüche des Bestellers bei Verzögerung der Lieferung, Unmöglichkeit und sonstigen Pflichtverletzungen
6.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 6.2 bis 6.6 etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Schadens- als auch für Aufwendungsansprüche des Bestellers.
6.2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht:
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
d) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
e) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.3. Vorstehender Haftungsausschluss und vorstehende Haftungsbeschränkung gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten und sonstiger Erfüllungshilfen.
6.4. Soweit dem Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche infolge von Mängeln nach den obigen Ziffern 6.1 bis 6.3 zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. vorstehender Ziffer 5.3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
6.5. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten nicht, soweit eine strengere Haftung vertraglich bestimmt ist oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere auch zur Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, entnommen werden kann.
6.6. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.
6.7. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sonstiges
7.1. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 Anwendung. Die Verhandlungssprache ist deutsch.
7.2. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Bestellers sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.
7.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Gerichtsstand Jena, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
7.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.